Betriebliche Altersvorsorge
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Jetzt an später denken

Jetzt müssen alle Arbeit­geber ihren Arbeitnehmern, die neu einen Vertrag abschließen, mindestens 15 Prozent Zuschuss zusätzlich zu ihrem Beitrag zahlen, sofern auch der Arbeit­geber Sozial­versicherungs­beiträge spart. Ab 2022 müssen alle Chefs auch bei vor 2019 abge­schlossenen laufenden Verträgen mindestens 15 Prozent dazu­geben, sofern auch der Arbeit­geber Sozial­versicherungs­beiträge spart. Der Arbeit­geber spart immer dann Sozial­versicherungs­beiträge, wenn der Arbeitnehmer nach Abzug des Gehalts, das er in die Betriebs­rente steckt, unter­halb der Beitrags­bemessungs­grenzen für die Gesetzliche Renten­versicherung und für die gesetzliche Kranken- und Pflege­versicherung verdient 

Anspruch. Jeder Arbeitnehmer hat in Deutsch­land den Anspruch, über den Betrieb für das Alter vorzusorgen.

Formen der betriebliche Alters­vorsorge. Es gibt fünf verschiedene Arten der betrieblichen Alters­vorsorge. Der Arbeit­geber kann frei entscheiden welchen er wählt.

Entgelt­umwandlung. Bei der Entgelt­umwandlung spart der Arbeitnehmer aus dem Brutto­gehalt für die betriebliche Alters­vorsorge. Er spart damit Steuern und Sozial­abgaben. Das lohnt sich aber nur dann, wenn der Chef ordentlich Geld beisteuert.

In der Renten­phase. Die Renten aus der betrieblichen Alters­vorsorge sind komplett zu versteuern. Außerdem wird der volle Satz bei den Sozial­abgaben fällig.

Sicherungen. Um Betriebs­renten auch bei der Pleite des Unter­nehmens zu schützen, gibt es verschiedene Sicherungs­einrichtungen, die eine Rente im Insolvenzfall weiterzahlen.